Ergebnis der Bundestagswahl am 26.09.2021

Eine ausführliche Aufstellung des Wahlergebnisses finden Sie unter folgenden Link:

Bundestagswahl 2021 26.09.2021 - Gemeinde Zaisenhausen (komm.one)

Ergebnis der Landtagswahl am 14.03.2021

Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.

 

Hier finden Sie die Ergebnisse der Landtagswahl am 14.03.2021 in der Gemeinde Zaisenhausen.

 

 

Wahlbekanntmachung

1.    Am 14. März 2021 findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt.

Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

 

 

 

2.

Die Gemeinde

X

bildet einen Wahlbezirk

 

 

 

Nummer des

Wahlbezirks

Abgrenzung des Wahlbezirks

Wahlraum

 

00101

Gesamtort Zaisenhausen

Rathaus Bürgersaal, Hauptstraße 97, 75059 Zaisenhausen

rollstuhlgerecht

 

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.

 

X

Der Briefwahlvorstand tritt zusammen

 

um

 

Uhrzeit

 

15:00 Uhr

im

 

(Sitzungsraum)

 

Rathaus Sitzungssaal, Hauptstraße 97, 75059 Zaisenhausen

 

3.  Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4).

Die Wähler/Wählerinnen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen und die Wahlbenachrichtigung abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer den Namen des Bewerbers und ggf. des Ersatz-bewerbers der zugelassenen Wahlvorschläge im Wahlkreis. Wahlvorschlägen von Parteien wird zudem der Name der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, beigefügt. Rechts von dem Namen des jeweiligen Wahlvorschlags ist ein Kreis für die Kennzeichnung des Stimmzettels aufgebracht.

Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entscheiden will.

Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.  Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5.  Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält.

Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

6.  Jede/jeder Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes).

Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten/von der Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Abs. 4 Landtagswahlgesetz). Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

7.  Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Zaisenhausen, den 25.02.2021

gez. Cathrin Wöhrle, Bürgermeisterin

 

Öffentliche Bekannmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats am 26. Mai 2019

Zur Wahl des Gemeinderats am 26. Mai 2019 hat der Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 1. April 2019 gemäß § 18 KomWO die nachstehend aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen.
Die Reihenfolge richtet sich nach der Stimmenzahl der letzten regelmäßigen Wahl. Bei Stimmengleichheit hat über die Reihenfolge das Los entschieden. Die Reihenfolge der übrigen Wahlvorschläge richtet sich nach Eingang bei der Gemeindeverwaltung. Bei gleichzeitigem Eingang hat das Los entschieden.

Bürgerliste Zaisenhausen



101   App, Valentin, Zaisenhausen


102   Calvo Ferreira, Martin, Zaisenhausen



103   Domat, Lisa, Zaisenhausen


104   Geisel, Volker, Zaisenhausen



105   Hensgen, Hartmut, Zaisenhausen


106   Maier, Markus, Zaisenhausen



107   Mayer, Claus, Zaisenhausen


108   Pfeil, Eckbert, Zaisenhausen



109   Steinbach, Philipp, Zaisenhausen


110   Stephan, Erik, Zaisenhausen



 

Freie Wähler 


201   Edel, Gerhard, Zaisenhausen


202   Seitz, David, Zaisenhausen


203   Brecht, Markus, Zaisenhausen


204   Riecker, Markus, Zaisenhausen


205   App, Udo, Zaisenhausen


 

4 - Die Vierte Fraktion


301   Rappold, Rolf, Zaisenhausen


302   Wiggenhauser, Lutz, Zaisenhausen


 

Zaisenhausen, den 9. April 2019
gez. Cathrin Wöhrle,
Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 26. Mai 2019

1.      Am Sonntag, dem 26. Mai 2019 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.
         In der Gemeinde Zaisenhausen sind dabei 10 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der   
         höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 20.

2.      Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser
         Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2019 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des
         Gemeindewahlausschusses - Bürgermeisteramt Zaisenhausen, Hauptstraße 97, 75059  
         Zaisenhausen schriftlich einzureichen.

2.1    Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen
         und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden.
         Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die
         Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.


2.2   Zulässige Zahl der Bewerber
        Gemeinden mit nicht mehr als 3.000 Einwohnern und ohne unechte Teilortswahl.
        Die Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) doppelt so viele Bewerber enthalten,
        wie Gemeinderäte zu wählen sind.
        Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

2.3   Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber, in einer
        Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet
        oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2018, in geheimer
        Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise
        deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
        Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber, in einer
        Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der
        Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2018, in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit
        der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem
        Wahlvorschlag festlegen.
        Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde.

2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen
         werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der
         beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt
         werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.

2.4   Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 18. Lebensjahr
        vollendet hat.
        Nicht wählbar sind Bürger,
        ● die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht
           nicht besitzen;
        ● für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige
           Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs.
           4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
        ● die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit
           zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
        ● Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind
           außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer
           strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die
           Wählbarkeit nicht besitzen.

2.5   Ein Wahlvorschlag muss enthalten
        ● den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine
           Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen
           Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
        ● Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der
           Bewerber;
        ● bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.
        Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur
        einmal aufgeführt sein. Für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.

2.6   Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen
        müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten
        persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst
        Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern,
        darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7   Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei
        Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei
        Teilnehmer - vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

2.8   Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils
        zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese
        geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5
        Kommunalwahlordnung - KomWO -).

2.9   Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein
        für die Wahl des Gemeinderats von 10 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung
        wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften).
        Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge
        ● von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
        ● von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher
          schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der
          für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der
          Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden.  
         Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder
         wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister –
         Bürgermeisteramt Zaisenhausen, Hauptstraße 97, 75059 Zaisenhausen kostenfrei geliefert. Als
         Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die von den genannten Personen
         ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und
         ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort
         der Wählervereinigung anzugeben. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer
         Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem
         Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname,
         Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der
         Unterzeichnung anzugeben.
         Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit
         und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die
         Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4      
         Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung
         nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem   
         erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus
         der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten.

2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er 
         mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen
         Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.

2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter-
         oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind
         ungültig.

2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10  Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
         ● eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag
            zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
         ● von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine
            Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen
            Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
         ● Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach
            den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das
            Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner
            erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung
            aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;
         ● eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer
            Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben
            über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder
            Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus
            der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese
            von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei
            wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben
            dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu
            versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer
            Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten
            Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die
            Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;
         ● die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von
            wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2
            genannten  eidesstattlichen Versicherungen nicht meldepflichtiger Unionsbürger als
            Unterzeichner;

         Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156
         Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der
         Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger
         einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem
         Herkunftsmitgliedstaat angibt.

2.11  Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift bezeichnet werden. Sind
         keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als
         Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts
         anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche
         Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen
         entgegenzunehmen.

2.12  Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche
         Erklärungen und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt
         Zaisenhausen, Hauptstraße 97, 75059 Zaisenhausen.

3.      Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO.

3.1    Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der
         Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser
         Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen,
         werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre
         Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

3.2    Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der
         Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser
         Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen werden,
         wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre
         Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
         Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht 
         identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen
         hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den
         Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über
         das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde,
         aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung
         verlegt hat.

3.3   Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht
        unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in
        das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das
        Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen
        nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.

        Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und
        spätestens bis zum Sonntag, 5. Mai 2019 (keine Verlängerung möglich) eingehen beim
        Bürgermeisteramt Zaisenhausen, Hauptstraße 97, 75059 Zaisenhausen.

        Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Zaisenhausen,
        Hauptstraße 97, 75059 Zaisenhausen bereit.

        Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
        Person bedienen.

        Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht
        gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

Zaisenhausen, 19. Februar 2019

Bürgermeisteramt Zaisenhausen
Gez.
Cathrin Wöhrle
Bürgermeisterin